Satzung
des Vereins für Dorfgemeinschaftsaufgaben Elben/Scheiderwald e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Dorfgemeinschaftsaufgaben Elben/ Scheiderwald e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. VR 5633 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Wenden-Elben.


§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Land-schaftspflege, des Umweltschutzes, des Sports und des Brauchtums sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•    Erhaltung des Dorfgutes, seine Pflege und Verbesserung
•    Förderung des Nachwuchses in musikalischen, sportlichen, kreativen und freizeitpädagogischen Bereichen
•    Förderung der örtlichen Vereine
•    Förderung des Brauchtums und der Traditionen
•    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
•    Förderung und Unterstützung generationenübergreifender Aktivitäten und Projekte


§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf die im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässigen Rücklagen bilden, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.


§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
2.    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Be-werber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürli-chen Person.
2.    Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Grün-de sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von min-destens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ge-gen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder-versammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Ver-eins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines or-dentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglie-der des Vereins.


§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.


§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassen-prüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschluss-fassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflö-sung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mit-gliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Ein-berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der Internetsei-te des Vereins unter www.dorf-elben.de und durch Postwurfsendung an alle Haushalte in Elben und Scheiderwald. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlas-tung des Vorstandes und evtl. erforderliche Wahlen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tages-ordnung verpflichtet, wenn wenn es der Vorstand beschließt oder mindes-tens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen ver-langt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens ei-ne Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Ein-ladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausge-übt werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzuferti-gen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand  

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch die vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten, wobei es ausreicht, dass von diesen Vorstandsmitgliedern zwei Mitglieder handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3.    Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.    Der gesamte Vorstand wird in der Ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, scheiden nach Beschlussfas-sung dieser Satzung in der übernächsten Mitgliederversammlung der 2. Vorsitzende und der Kassierer aus ihrem Amt aus, so dass diese vorge-nannten Vorstandspositionen dann für die Dauer von zwei Jahren neu zu besetzen sind. Ab dann verbleibt es bei dem zweijährigen Wahlturnus.
5.    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über ihre Amtsdauer so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.


§ 14 Haftungsausschluss
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins entstehen, haften der Verein und seine Funktionsträger nur, wenn einem Vorstandsmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausge-übt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2.    Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Auf-wandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Ver-tragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine an-gemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Auf-wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglie-der und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattun-gen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Bele-gen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederver-sammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mit-gliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes. Wiederwahl ist einmal zulässig.


§ 17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt – nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten – das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wenden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Ortschaft Elben Scheiderwald verwandt wird.


§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung erfolgt nur, wenn es der Gesamtvorstand einstimmig beschließt oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schrift-lich bei dem Vorsitzenden beantragt wird. Die Versammlung ist beschlussfä-hig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die Hälfte nicht anwesend sein, so ist eine neue Versammlung un-ter Einhaltung der Frist und Form der Einladung zu einer ordentlichen Ver-sammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflö-sung kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der er-schienenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 19 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.
Soweit in der Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die einfache Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Satzung bzw. eine Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Ver-einsregister in Kraft.


§ 20 Gültigkeit der Satzung

 

  1. Die Mitgliederversammlung vom 08.03.2017 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 15.09.2017 in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2017

 

Antrag auf Vereinsregistereintragung am 19.06.2017

 

Eintragung ins Vereinsregister am 15.09.2017